AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gültig ab 01.11.2024
Geltungsbereich und Allgemeine Bestimmungen
1.1. Webkop GmbH, im Folgenden die „Agentur“ genannt, erbringt ihre Leistungen ausschliesslich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sie gelten für alle natürlichen und juristischen Personen (Verbraucher und Unternehmen).
1.2. Grundsätzlich kontrahiert die Agentur nur mit Unternehmern. Sofern es sich bei Kunden um Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 idgF) handelt, sind diese verpflichtet, die Agentur bei erster Kontaktaufnahme hierüber zu informieren. Soweit diese AGB besondere Bestimmungen für Konsumenten im Sinne des KSchG enthalten bzw sich aus zwingenden Rechtsnormen ergeben, gelten im Verhältnis zu Verbrauchern jeweils diese besonderen Bestimmungen.
1.3. Agentur und Kunde(n) werden zusammen auch als „Parteien“ bezeichnet.
1.4. Massgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB. Abweichende Vereinbarungen mit Kunden sind nur wirksam, wenn die Agentur diese schriftlich bestätigt.
1.5. Allfällige Geschäftsbedingungen von Kunden werden prinzipiell nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich; eines weiteren Widerspruchs bedarf es nicht.
1.6. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihnen geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Wesensgehalt am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.8. Im Zweifelsfall sind Bestimmungen dieser AGB bzw eines Einzel- oder Rahmenvertrages zugunsten der Agentur auszulegen. Dies gilt für Verbraucher nur, soweit gesetzlich zulässig.
1.9. Es kommt durch eine Kooperation zwischen den Parteien nicht zur Bildung eines Joint Ventures, einer Gesellschaft (welcher Form auch immer) oder eines sonstigen Zusammen-schlusses.
2. Vertragsabschluss, Dauer und Beendigung
2.1. Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Verträge bzw Aufträge können mündlich, schriftlich oder konkludent geschlossen werden.
2.3. Verträge werden auf unbefristete Zeit geschlossen, sofern nicht ausdrücklich anderes ver-einbart wird oder sich aus deren Natur ergibt. Wird bei unbefristeten Verträgen nichts anderes schriftlich vereinbart, können Dauerschuldverhältnisse sowohl von der Agentur als auch vom Kunden mit einer Frist von einem (1) Monat jeweils zum Quartalsende durch schriftliche ordentliche Kündigung beendet werden. Die Wirksamkeit tritt ein mit Zugang der Kündigungserklärung bei der jeweils anderen Partei.
2.4. Beide Vertragsteile haben das Recht, diesen Vertrag jederzeit und fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen (ausserordentliche Kündigung). Dies hat ausnahmslos schriftlich zu erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt zB vor, wenn
eine Vertragspartei trotz Mahnung mit einer Zahlung mehr als 30 (dreissig) Tage im Rückstand ist; ihre Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen bzw ein vergleich-bares gesetzliches Verfahren oder ein vergleichbares aussergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder seine Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird; und zwar stets bereits mit Erlassung und vor Rechtskraft des jeweiligen diesbezüglichen Beschlusses;
eine Vertragspartei eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verletzt und trotz schriftlicher Abmahnung innerhalb einer (1) Woche nach Zugang der Abmahnung die Ver-tragsverletzung nicht vollständig behebt; dies gilt auch für vor- und nebenvertragliche Pflichten (und nicht bloss für Hauptpflichten aus diesem Vertrag). Auch gilt diese Regelung für die vor-, neben- und hauptvertraglichen Pflichten, welche aus evtl Zusatzvereinbarungen resultieren;
eine Vertragspartei ihre Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und keine Haftungserklärung eines gesetzlichen Vertreters vorliegt;
eine Vertragspartei trotz Verlangens der anderen Partei keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle mehr besitzt;
begründeter Verdacht besteht, dass eine Vertragspartei das Vertragsverhältnis in betrugs-mässiger Absicht missbraucht oder den Missbrauch durch Dritte duldet oder dulden wird, oder begründeter Verdacht besteht, dass dieser Vertrag überwiegend durch einen Dritten, bei dem eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gerechtfertigt wäre, im Sinne eines Umgehungsgeschäftes in Anspruch genommen wird oder werden sollte;
eine Vertragspartnerin Tatsachen über die andere Vertragspartnerin bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gerechtfertigt hätten und die noch von Bedeutung sind;
eine Leistungsverhinderung aufgrund des Eintretens eines Ereignisses Höherer Gewalt un-unterbrochen oder nur geringfügig unterbrochen länger als 30 (dreissig) Tage dauert.
die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird und/oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiterhin verzögert wird.
Die Vertragsteile haben stets das Recht, diesen Vertrag jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben.
3. Auftragsabwicklung und Leistungsumfang
3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes be-dürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des kundenseitig vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages für die Agentur Gestaltungsfreiheit.
3.2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind von Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang bei Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie maV als vom Kunden genehmigt.
3.3. Jeder Kunde hat der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind und hat die Agentur von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch, wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Jeder Kunde trägt den Aufwand, der entsteht, da Arbeiten infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich ge-änderter Angaben von der Agentur wiederholt oder adaptiert werden müssen.
3.4. Jeder Kunde ist maV verpflichtet, die für die Durchführung eines Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und sagt zu, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck verwendet werden dürfen. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfallsm Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat sämtliche Nachteile, welcher Art auch immer, zu ersetzen, welche der Agentur durch Inanspruchnahme Dritter entstehen. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür sämtliche relevanten Unterlagen zur Verfügung.
4. Fristen und Termine
4.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten maV als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw von der Agentur schriftlich zu be-stätigen.
4.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, zB Ereignisse Höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Ereignissen, ruhen die Leistungsverpflichtungen für Dauer und Umfang des Hinder-nisses und verlängern sich Fristen entsprechend.
Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind Kunde und Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3. Befindet sich die Agentur in schuldhaftem Verzug, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Fremdleistungen
5.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die beauftragten Leistung(en) selbst auszuführen, sich bei der Erbringung aber auch sachkundiger Dritter als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren [„Fremd-leistung(en)“].
5.2. Die Beauftragung Dritter im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder in eigenem Namen oder im Namen des Kunden. Die Agentur wird stets darauf achten, dass zu beauftragende Dritte über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen.
5.3. Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.
6. Honorare und Rechnungslegung
6.1. Die Agentur erbringt ihr Leistungen grundsätzlich (soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird) nur gegen Anzahlung iHv 50% (50 vH) des voraussichtlichen Honorars.
6.2. Sofern maV auf eine Anzahlung verzichtet wird, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist – ungeachtet eines allfälligen Verzichts auf Anzahlung – jederzeit berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu ver-langen. Bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
6.3. MaV im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe; zumindest aber in Hohe des Stundensatzes der Agentur, sofern mit Kunden keine Pauschalierungsvereinbarung getroffen wird. Der Mindeststundensatz beträgt EUR 100,00 netto.
6.4. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden separat entlohnt. Alle der Agentur aus einem Auftrag erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
6.5. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich.
Ist abzusehen, dass die tatsächlichen Kosten einen Kostenvoranschlag um mehr als 20 % (20 vH) übersteigen, wird die Agentur den Kunden darauf hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach Erhalt des Hinweises schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 20 % (20 vH) ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Kunden stets als genehmigt.
6.6. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes angegeben wird, sind Preise Nettopreise, exklusive Umsatzsteuer sowie allfälliger sonstigen Kosten. Die Agentur behält sich Preisirrtümer vor.
6.7. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer, vom Kunden nicht zur Ausführung bzw Nutzung gebracht werden, gebührt der Agentur das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen.
6.8. Forderungen der Agentur sind wertgesichert. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Mass zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgrösse dient die für den Vorvormonat des Monats des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschliesslich 5% (5 vH) bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste ausserhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungs-betrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.
7. Zahlung und Eigentumsvorbehalt
7.1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungenen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bzw. Arbeitsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschliesslich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
7.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmer-geschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn und Inkassospesen, soweit zu zweckentsprechender Forderungs-realisierung (auch durch Dritte) notwendig, zu ersetzen.. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
7.3. Im Falle des Zahlungsverzuges eines Kunden darf die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden geschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
7.4.Zudem ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftend-en Betrages zu erbringen bzw bereits vorliegende Arbeitsergebnisse dem Kunden zur Verfügung zu stellen, soweit rechtlich zulässig (Retentionsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
7.5. Wurde Ratenzahlung vereinbart, behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die umgehende Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
7.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, es sei, die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
7.7. Es steht der Agentur frei, nach eigenem Ermessen zur Besicherung von Ansprüchen Sicherheiten zu verlangen. Dies umfasst zB Kautionen, Bankgarantien oder Pfandbestellungen.
8. Eigentums- und Urheberrechte
8.1. Alle Leistungen der Agentur, ganz oder teilweise, inklusive jene aus Präsentationen (zB Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), bleiben ebenso wie einzelne Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. MaV darf der Kunde die Leistungen der Agentur ausschliesslich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Gestattungsverhältnis.
8.2. Änderungen bzw Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Eine entstellende Bearbeitung oder Verwendung der Leistung der Agentur ist untersagt.
8.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist, die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür stehen der Agentur und dem Urheber gesonderte angemessene Vergütungen zu.
8.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitete, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
8.5. Für derartige Nutzungen gemäss steht der Agentur im ersten Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im zweiten bzw dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende entfällt die Agenturvergütung.
8.6. Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
8.7. Vervielfältigungen der web-apps, websites, Portale, Programme und Webentwicklungen jeglicher Art durch Kunden sind prinzipiell untersagt. Von der Agentur verwendete Programm-Codes, entwickelte und oder verwendete Designs und Programme gelten als jedenfalls geschützt; dies gilt auch für sämtliche Apps, Programme und Techniken in Verwendung durch die Agentur, auch wenn ein Kunde einen eigenen FTP-Server (Lokation einer Website) betreibt und obige Themenbereiche für Eigenzwecke verwenden möchte.
8.8. In allen Fällen (vgl Pkt 8.7. oben) verbleibt das Eigentumsrecht an von der Agentur entwickelten Codes (zB Web-App, Web-Site) bei der Agentur, den Kunden wird lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt. Es steht jedoch Kunden frei, im Einvernehmen mit der Agentur eine Kopie eines Codes von der Agentur käuflich zu erwerben. Der Kaufpreis ist im Einvernehmen festzulegen und gelangt mit separater Rechnungslegung zur Vorschreibung.
8.9. Von den Punkten 8.7. und 8.8. abweichende Vereinbarungen können von den Vertragsteilen jederzeit einvernehmlich getroffen werden. Solche abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich entweder
a) im Angebot der Agentur festzuhalten, wodurch diese durch Anbotsannahme zu fixem Vertragsbestandteil werden, oder
b) auf der Rechnung der Agentur an Kunden festzuhalten, sollte so eine Vereinbarung erst nach Vertragsabschluss getroffen werden.
8.10. Schriftlichkeit ist in jedem Falle erforderlich. In allen Fällen haben die Bestimmungen in Angebot und Rechnung Vorrang vor den AGB; in den Rechnungen ist auf die Bestimmungen des (angenommenen) Angebots zu verweisen, der Regelungsgehalt eines (angenommenen) Angebots geht den auf Rechnungen ausgewiesenen Bestimmungen bzw Inhalten vor (Normenhierarchie). Ebenso gilt, dass Regelungen eines Einzelvertrages Vorrang haben vor Regelungen eines Rahmenvertrages.
9. Konzept- und Ideenschutz
9.1. Hat ein potentieller Kunde die Agentur vorab eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
9.2. Ein potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten über-nommen hat.
9.3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkquantität erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur sind einem potentiellen Kunden daher nicht gestattet.
9.4. Das Konzept enthält uU darüber hinaus werberelevante Ideen, die nicht Werkquantität erreichen und damit nicht dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes unterliegen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als Initialzündung alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden („ignite“). Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagworte, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw angesehen, auch wenn sie keine Werkquantität erreichen.
9.5. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen ausserhalb des Korrektivs eines später abzu-schliessenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw nutzen zu lassen.
9.6. Behauptet ein potentielle Kunde, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, die bereits er ersonnen hat, hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen ab dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
9.7. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so wurde die Agentur damit bereits jedenfalls verdienstlich.
9.8. Jeder potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus obigem Punkt 9.7. durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Entschädigungszahlung bei der Agentur ein.
10. Kennzeichnung
10.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemassnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgelt-anspruch zusteht.
10.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
11. Gewährleistung
11.1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall sind die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Die Gewährleistung ist bei durch den Kunden verursachten Mängeln ausgeschlossen.
11.2. Die Vermutung, dass ein Mangel, welcher binnen 6 (sechs) Monaten ab Übergabe auftritt, schon im Übergabezeitpunkt vorlag, wird ausdrücklich abbedungen.
11.3. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Massnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs-, Minderungs- oder Rücktrittsrechte zu.
11.4. Es obliegt auch dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und/oder verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder ge-nehmigt wurden.
11.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäss § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungs-regelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
12. Haftung, Produkthaftung und Schadenersatz
12.1. In Fällen entschuldbarer Fehlleistungen und leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur, ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Gehilfen („Personal“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden aus-geschlossen (ausgenommen Personenschäden);
gleichgültig ob unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangener Gewinn, Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, mangelhafte oder unvollständige Leistung. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihres „Personal“s.
12.2. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (zB Werbemassnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich aus-geschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für sämtliche damit verbundenen Kosten sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
12.3. Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert begrenzt.
12.4. Allfällige Schadenersatzleistungen sind wertmässig mit der Höhe der vom Kunden an die Agentur binnen der dem Schadenereignis vorangehenden 12 Monate bezahlten Nettobeträge begrenzt.
12.5. Die Beweislastumkehr bei behaupteten vertraglichen Ansprüchen des Kunden gegenüber der Agentur zulasten der Agentur wird ausdrücklich abbedungen.
12.6. Garantien werden nicht gewährt
12.7. Haftungsausschluss für Domain-Übertragungen und Hosting-Transfers
Die Agentur übernimmt keine Gewähr für die erfolgreiche Durchführung von Domain-Übertragungen oder die Verfügbarkeit der Domains nach Übertragung. Die Agentur haftet nicht für Verzögerungen oder den Verlust von Domainrechten, die durch Dritte (z. B. Domainregistrare oder Hosting-Anbieter) verursacht werden, oder für technische Fehler, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen. Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Übertragung erforderlichen Daten und Konfigurationen bereitzustellen und stellt sicher, dass die übertragenen Domains frei von Ansprüchen Dritter sind.
12.8. Haftungsausschluss für Folgeschäden und Ausfälle im Zusammenhang mit Domainservices
Die Agentur haftet nicht für Folgeschäden oder entgangene Gewinne, die durch Verzögerungen, technische Ausfälle oder sonstige Störungen im Zusammenhang mit der Domainübertragung oder der Hosting-Umstellung entstehen. Die Agentur haftet ferner nicht für Datenverluste, wenn der Kunde nicht rechtzeitig für eine Sicherung seiner Daten sorgt. Die Verantwortung für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Umstellung und Sicherung der Dienste liegt ausschließlich beim Kunden.
13. Unterrichtungs- und Informationspflichten
Soweit nach Treu und Glauben, Zeit und Relevanz zumutbar, werden die Vertragsteile sich unverzüglich über vorhersehbare oder eingetretene Veränderungen ihrer diesen Vertrag be-treffenden Verhältnisse in geeigneter Weise unterrichten.
14. Sonderregelungen für digitale Leistungen
14.1. Social Media Kanäle:
14.1.1. Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (zB facebook, im Folgenden kurz: „Anbieter“) sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten.
14.1.2. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte entfernt werden.
Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustandes kann in diesem Fall längere Zeit in Anspruch nehmen.
14.1.3. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, steht die Agentur nicht dafür ein, dass die beauftragte Kampagne auch jeder-zeit abrufbar ist.
14.2. Webdesign und Webentwicklung:
14.2.1. Eigentum und Urheberrecht:
(i) Nach Projektabnahme und Begleichung der Rechnung gilt folgende Copyrightvereinbarung:
Der Kunde ist Besitzer aller von der Agentur für ein Projekt erstellten Grafiken. Eine Weiter-verwendung der zugrundeliegenden Codes durch Dritte bedarf schriftlicher Zustimmung. Die Nutzung ist nur für dieses spezifische Projekt genehmigt. Abhängig von der jeweiligen Software gelten möglicherweise eigene Regelungen, welche diesen Bedingungen vorzuziehen sind und diese ersetzen oder ergänzen. Von der Agentur erstelltes Markup bleibt deren Eigentum, der Kunde hat allerdings ein uneingeschränktes Verwendungs- und Änderungsrecht. Kunden erhalten von der Agentur sämtliche Ergebnis-Dateien (auch implizit zB durch Kopieren auf den Webserver) und sind selbst für eine Sicherung verantwortlich, da von der Agentur keine Sicherung(en) angefertigt und/oder behalten werden müssen.
(ii) Dem Kunden steht frei, Dritte mit der Weiterentwicklung bzw Pflege zu beauftragen, es gilt dabei jedoch folgende Vereinbarung: Eine vom Kunden oder Dritten vorgenommene Veränderung des von der Agentur erstellten Programmcodes ist erlaubt, allerdings ist der Kunde verpflichtet, der Agentur diese Änderungen sofort detailliert per E-Mail zu übermitteln. Sollte von Dritten Veränderungen des Programmcodes vorgenommen werden, so erlischt damit jegliche Garantie bzw Gewährleistung für die betroffenen Bereiche, da die Agentur nicht für Handlungen Dritter verantwortlich gemacht werden und nicht (mehr) für die korrekte Funktionalität garantieren kann.
14.2.2. Qualitätssicherung:
(i) Die Agentur unterzieht sämtliche von ihr erstellten Applikationen und Markups umfassenden Tests, um dem Auftraggeber höchste Qualität zu liefern. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass bei Programmcodes, niemals völlige Abwesenheit von Problemen oder Fehlern garantiert werden kann.
Die Agentur kann ergo nicht ausschliessen, dass alle Funktionalitäten, Codes oder Markups stets völlig fehlerfrei arbeiten, weshalb diese nicht vom Kunden oder Dritten für etwaig auftretende Schäden, entgangene Profite bzw Einnahmen oder Serviceausfälle oder -einschränkungen haftbar gemacht werden kann, selbst wenn der Kunden die Agentur auf das mögliche Vorhandensein solcher Probleme hingewiesen hat. Schadenersatzansprüche sind ausschliesslich bei nachge-wiesener, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz möglich. Grundsätzlich gilt für die Endabnahme, dass Kunden die Funktionalität der Software selbst zumindest grundlegend getestet haben und somit sichergestellt hat, dass diese deren Vorgaben und Vorstellungen entspricht.
(ii) Webdokumente sind vor Abnahme vom Kunden hinreichend zu testen, da maV keine Anpassungen im Rahmen des Angebotes vorgenommen werden können und der übliche Stunden-satz zur Verrechnung gelangt. Dies gilt auch für später auftretende Fehler.
(iii) Im Falle zB einer Prioritätenverschiebung des Kunden ist es möglich, das Projekt vorzeitig abzubrechen. Sollte die Beendigung kundenseitig initiiert sein, wird jedenfalls der aktuelle prozentuelle Fertigstellungsgrad plus 20% des restlichen Projektvolumens in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde die notwendige Mitarbeit oder Rückmeldungen bzw unangekündigt über längere Zeit die Kommunikation einstellt. In diesem Fall handelt es sich auch um einen Projektabbruch des Kundens und das Projekt kann von der Agentur vorzeitig abgebrochen werden. Als Richtzeitraum gilt ein Monat. Bei solchem vorzeitigen Projektabbruch werden den Kunden alle bisherigen Dokumente und materiellen Ergebnisse, die bei einem regulären Projektabschluss ausgehändigt worden wären, nach Begleichung der Rechnung übergeben. Eine Fortsetzung des Projektes ist in diesem Fall weiterhin möglich, verlangt jedoch eine neuerliche Beauftragung.
14.2.3. Templating und Markuperstellung (Html & Css)
(i) Bei heute unzähligen möglichen Browserkonfigurationen ist unmöglich und wenig sinnvoll, eine Website pixelgenau auf jeder dieser Konfigurationen gleich aussehen und funktionieren zu lassen. Ressourcen können wesentlich besser eingesetzt werden. Deshalb testet die Agentur sämtliche Markups mit aktuellen Browserversionen (die jeweils aktuelle Version von Edge, Firefox, Chrome, Safari, mobile Safari und native Android Browser) auf unterschiedlichen Systemen, um sicherzugehen, dass jeder Besucher eine Erfahrung mit der Website hat, die auf die Funktionalität seines Browsers abgestimmt ist. Besucher mit älteren oder weniger fähigen Browsern bekommen ein Design, das auf die Fähigkeiten ihrer Software angemessen aufbaut. Sollten der Kunden die Unterstützung älterer Browserversionen wünschen, muss dies schriftlich im Angebot vermerkt sein. Der dadurch entstehende Zusatzaufwand wird maV mit den jeweiligen Stundensätzen berechnet.
(ii) MaV ist der Kunde für die rechtzeitige Zurverfügungstellung der Hostingumgebung (Webserver) verantwortlich. Es können dabei Services von Drittanbietern in Anspruch genommen werden. Wichtig ist primär, dass folgende Software (abhängig vom Projektbedarf) lauffähig installiert ist und die Agentur sämtliche Zugänge dazu hat:
PHP 5.3 (oder aktueller) sofern erforderlich mit E-Mail-Funktionalität und sonstigen gängigen Libraries;
MySQL 5.1 (oder aktueller).
Darüber hinaus muss der Server über das Web (per HTTP(S)) von der Agentur erreichbar sein, ausreichend freien, verfügbaren Speicherplatz haben und FTP Zugriff für die Agentur gegeben sein. Ggf sind auch ältere Versionen möglich, dieser Umstand muss allerdings vorab geprüft/besprochen werden. Für Serverkonfigurationen (insb DNS) ist grundsätzlich der Kunde verantwortlich. Die Zugangsdaten werden zu Projektstart vom Kunden zur Verfügung gestellt. MaV ist der Kunde für Domainummeldungen selbst verantwortlich. Externe Kosten für Hosting und Domains sind nicht im Angebot enthalten, da dieses Service von Dritten zur Verfügung gestellt wird.
Sofern vereinbart, bekommt der Kunde von der Agentur Werkzeuge zur Verfügung gestellt, um die Website selbstständig warten zu können (zB Content Management System (CMS)). Der Kunde ist daher, sofern nicht anders im Angebot vermerkt, nach Projektende selbst für inhaltliche Änderungen oder Erweiterungen verantwortlich. Weiterführende Beauftragung-en dahingehend sind jederzeit möglich.
(iii) Sofern die Notwendigkeit besteht, Dritt-Software (zB Dritt-CMS) oder Programmierframeworks einzusetzen, ergeben sich daraus eventuell nicht oder nur unter grossem Aufwand änderbare technische Rahmenbedingungen oder Einschränkungen.
(iv) Sollte eine Verwendung von Drittsoftware oder Drittanbieter-Schnittstellen (wie zB bei einer Facebook-Website) gewünscht sein, so ist die Website (und die Dienstleistung der Agentur) abhängig von der Funktionalität und Performance dieser externen Services. Ausfälle und Fehler dieser externen Services liegen ausserhalb des Einflussbereiches der Agentur und können nicht von dieser, sondern nur vom Serviceanbieter behoben und verantwortet werden.
14.3. SEO
14.3.1. Es werden von der Agentur keine “Black-Hat”-Optimierungstechniken (Techniken, die gegen Richtlinien von gängigen Suchmaschinen verstossen) verwendet, um längerfristige Ergebnisse zu erzielen. Unmöglich ist, eine angestrebte Reihung oder Listung in den Suchergebnissen zu garantieren, da einzig die Suchmaschine dafür verantwortlich ist. Eine Optimierung stellt allerdings optimale Rahmenbedingungen für eine gewünschte Reihung in den Suchergebnissen sicher.
14.4. Online-Kampagnen
14.4.1. Online-Aktionen und Kampagnen jeglicher Art, welche von der Agentur in Kooperation mit Facebook oder anderen Drittanbietern ausgeführt und betreut werden, können aufgrund der nicht im Einflussbereich der Agentur liegenden technischen Gegebenheiten und Änderungen auf Seiten des Drittanbieters nur ohne jegliche Gewähr für diese Funktionalität ausgeführt werden. Tritt ein technischer Defekt auf Seiten des Drittanbieters auf, haftet die Agentur nicht für mögliche Schäden (Datenschutz, Privatsphäre, technische Gebrechen, etc), die dem Kunden und in der Folge dessen Usern entstanden sind oder entstehen können. Nimmt der Drittanbieter technische Anpassungen und Änderungen der von ihm angebotenen Funktionalitäten vor, welche einen unmittelbaren Einfluss auf das Erscheinungsbild/Funktionalität der betreuten Aktion oder Kampagne haben, behält sich die Agentur vor, Leistungen, die zur Adaptierung und Änderung/Wiederherstellung der Ausgangsfunktionalitäten der Kampagne/Aktion des Kunden von diesem in Auftrag gegeben werden, gemäss den aktuell geltenden Stundensätzen der Agentur zu verrechnen.
14.5. Übernahmeart und Übergabebestätigung bei Domainübertragungen
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird der neue Domaininhaber nach erfolgreicher Übertragung automatisch als Administrator (Admin-C) der Domain eingetragen. Der Kunde bestätigt mit der Annahme dieser AGB, dass er die Übernahme aller Rechte und Pflichten in Bezug auf die Domain einvernehmlich mit dem bisherigen Domaininhaber abwickelt und die Agentur von jeglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Übertragung und Nutzung der Domain freistellt.
15. Vertraulichkeit (confidentiality of data and information)
15.1. Die Vertragspartnerinnen verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und ihrer Durchführung erlangten vertraulichen Informationen der anderen Vertragspartner-in, geheim zu halten. Als vertraulich gelten alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt. Insbesondere verpflichten sich die Vertragspartnerinnen, alle ihnen überlassenen vertraulich-en Informationen geheim zu halten. Sie dürfen diese Informationen nur vorbehaltlich der unten genannten Regelungen Dritten zugänglich machen und sie ausschliesslich im Rahmen der vorstehend beschriebenen Zusammenarbeit verwenden.
15.2. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
welche zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung der Geheimhaltung bereits bekannt waren;
welche zum Zeitpunkt der Überlassung bereits öffentlich sind oder später, ohne dass dies auf eine rechts- oder vertragswidrige Handlung des Informationsempfängers zurück-zuführen ist, durch Dritte veröffentlicht werden;
welche rechtmässig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten wurden;
welche durch schriftliche Erklärung beider Vertragspartnerinnen ausdrücklich freigegeben wurden;
welche aufgrund gesetzlicher Informationspflicht preiszugeben sind;
welche an zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Dritte (zB Notare, Rechtsanwälte, Steuer- und Wirtschaftsberater) ergehen oder ergingen.
15.3. Die Vertragspartnerinnen werden alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die Geheimhaltung sicherzustellen. Insbesondere werden sie vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter(innen), auch verwandtschaftlichen Grades, weitergeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der vorstehend beschriebenen Zusammenarbeit erhalten müssen (sog „need to know“).
15.4. Sofern es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnerinnen erforderlich wird, Dritte (zB Berater, Zulieferer) einzuschalten oder hinzuzuziehen und vertrauliche Informationen an diese weiterzugeben, ist hierüber die jeweils andere Vertragspartnerin vorher schriftlich zu informieren. Mit dem/n Dritten sind dann entsprechende schriftliche Vereinbarungen zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages sicher-zustellen.
15.5. Auf Verlangen einer Vertragspartnerin sind vertrauliche Unterlagen einschliesslich aller davon gefertigten Kopien ohne schuldhaften Verzug herauszugeben. Allfällige Zurückbehaltungsrechte können insoweit nicht und niemals geltend gemacht werden.
15.6. Die Pflichten zur Vertraulichkeit und Verwendungsbeschränkung bleiben über die Laufzeit dieses Rahmenvertrages hinaus für eine Dauer von 5 (fünf) Jahren bestehen.
15.7. Diese Bestimmungen gelten auch für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und sonstige Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
16. Geistiges Eigentum
16.1. Die Parteien verbleiben die Eigner ihres jeweiligen geistigen Eigentums, soweit dieses nicht vertragsgegenständlich ist.
16.2. Unter geistigem Eigentum sind insbesondere, aber nicht nur, die folgenden Rechte (bzw. die sich aus diesen ableitenden Rechte) zu verstehen (egal ob registriert bzw. geschützt oder nicht):
16.2.1. Marken
16.2.2. Geschmacks und Gebrauchsmuster
16.2.3. Urheberrechte
16.2.4. Patente
16.2.5. Know-How
16.2.6. Geschäftsgeheimnisse
16.2.7. Handelsnamen
16.2.8. Domains
16.2.9. Erfindungen
16.3. Die Übertragung, Lizensierung oder sonstige vertragliche Verfügung über geistges Eigentum der Parteien, soweit es nicht vertragsgegenständlich ist, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
17. Höhere Gewalt ( Force Majeure )
17.1. In Fällen Höherer Gewalt wird die betroffene Vertragspartnerin für die Dauer des Ereignisses und einer angemessenen Nachfrist von ihren vertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Die von der Höheren Gewalt betroffene Vertrags-partnerin wird den Eintritt des Ereignisses Höherer Gewalt, die voraussichtliche Dauer und den Grad der Leistungsverhinderung sowie die Dauer der benötigten Nachfrist (für zB Reparatur-, Instandsetzungs-, Behebungs- und Nachholmassnahmen, um die Leistung erneut vollumfänglich erbringen zu können) der anderen Vertragspartnerin unverzüglich mitteilen, und nach Ende der Leistungsverhinderungen die vertragsgemässe(n) Leistung(en) unver-züglich wieder erbringen.
17.2. Dauert die Leistungsverhinderung eines Vertragsteiles aufgrund des Eintretens eines Ereignisses Höherer Gewalt ununterbrochen oder nur geringfügig unterbrochen länger als dreissig (30) Tage an, kann der andere Vertragsteil den Vertrag fristlos kündigen. Eine solche Leistungs-verhinderung stellt einen wichtigen Kündigungsgrund dar.
17.3. Haftungsausschluss bei Verzögerungen durch Drittanbieter
Die Agentur haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsbeeinträchtigungen, die auf technische oder administrative Hindernisse bei Drittanbietern (z. B. Registrare, Hosting-Provider) zurückzuführen sind. Solche Verzögerungen begründen keine Ansprüche gegen die Agentur, sofern die Agentur angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um den reibungslosen Ablauf der Leistung zu fördern.
18. Datenschutz
18.1. Keine der Parteien ist gegenüber der jeweils anderen Partei als Auftragsverarbeiter anzusehen.
18.2. Die Parteien sichern einander die Einhaltung sämtlicher anzuwenden datenschutzrechtlichen Normen sowie wechselseitige Unterstützung bei aus einem Vertragsverhältnis entstehenden datenschutzrechtlichen Anlässen (zB Auskunfts- oder Löschungsbegehren, Datenlecks) zu.
18.3. Die Parteien sichern einander zu, dass personenbezogene Daten ausschliesslich zur Vertrags-abwicklung verarbeitet werden.
18.4. Detaillierte Bestimmungen bzw. Informationen zum Datenschutz finden sich in der Daten-schutzerklärung der Agentur.
19. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
19.1. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten Ansprüche, Rechte und Pflichten unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
19.2. Als Gerichtsstand für alle aus einem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, Kunden an deren allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
19.3. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
20. Abschliessende Bestimmungen
20.1. Die Parteien verzichten ausdrücklich auf einen Widerruf abgeschlossener Verträge und zudem auf eine Anfechtung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, Irrtums oder eines sonstigen An-fechtungsgrundes. Auf eine Anfechtung wegen laesio enormis wird ebenfalls verzichtet, soweit rechtlich möglich und zulässig.
20.2. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen AGB bzw zu einem Einzel oder Rahmenvertrag bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Auch das Abgehen von der Schriftform bedarf zur Rechtsgültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung.
20.3. Sofern die Agentur ein ihr nach Gesetz oder Vertrag zustehendes Recht oder zustehenden Anspruch nicht oder nur nicht vollumfänglich ausübt, so ist damit kein Verzicht auf das Recht oder den Anspruch für die Zukunft bzw über den Einzelfall hinaus erklärt.
20.4. Salvatorische Klausel / Teilnichtigkeit:
Wird oder ist eine Bestimmung eines Vertrages unwirksam oder undurchführbar, berührt dies nicht die Wirksamkeit bzw Durchführbarkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages.
Die Vertrags-parteien werden in solchem Fall die unwirksame bzw -durchführbare Bestimmung entsprechend dem Vertragssinn einvernehmlich durch eine wirksame, durch-führbare Bestimmung ersetzen, deren Wesensgehalt der unwirksamen bzw -durchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt, und durch die der beabsichtigte Vertragszweck, in zulässiger und vertretbarer Weise erreicht werden kann. Gleiches gilt für den Fall, dass die erforderliche Regelung einiger Punkte in diesem Vertrag übersehen wurde (Schliessung evtl be- oder entstehender Vertragslücken). Dies gilt analog für den Fall einer geänderter Rechtslage einschliesslich geänderter Verwaltungspraxis.
In allen Fällen ist stets Bedacht zu nehmen auf die Intentionen der Vertragsteile, hätten diese die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke vor Vertragsunterfertigung bemerkt, bedacht oder doch bemerken oder bedenken können. In all den oben genannten Fällen sind die ursprünglichen Intentionen der Parteien zu berücksichtigen. Jedenfalls ist stets zu mutmassen, wie sich die Vertragsteile verhalten hätten, hätten diese von der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Vertragsbestimmung oder der jeweiligen Vertragslücke vor Wirksamwerden dieses Vertrages gewusst.
20.5. Die Rechte und Pflichten der Parteien aus einem Vertrag gehen auf allfällige Einzel oder Gesamtrechtsnachfolger, Erben oder Legatare automatisch über.
20.6. Kunden sind nicht berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus einem Vertrag ganz oder teilweise ohne vorherige ausdrückliche schriftlicher Zustimmung der Agentur an Dritte abzutreten (Abtretungsverbot).
20.7. Soweit in einem Vertrag und diesen AGB auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen, Männer und Geschlechts-neutrale in gleicher Weise.
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS (LIST OF ABBREVATIONS)
aaO am angegebenen Ort
iWv im Werte von
ao ausserordentlich(e/r/s)
leg cit (zitierte Gesetzesstelle)
BGBl Bundesgesetzblatt
lit littera(e) / Buchstabe/n
bwz beziehungsweise
maV mangels anderer Vereinbarung(en)
etc etcetera, usw
og Ob(en) genannt(e/n)
EV Einzelvertrag, Einzelverträge
Pkt Punkt(e)
Evtl eventuell
RV Rahmen- (& Kooperations)vertrag
EZ Einlagezahl (Grundbuch)
sog sogenannte(r/s)
gem gemäss
so/su siehe oben / unten
ggf gegebenenfalls
ua/ä unter anderem / n, und andere, ähnl.
idF in der Fassung / Folge
ug unt(en)genannt(e/n/r/s
idH in der Höhe
UGB Unternehmensgesetzbuch
idgF in der geltenden Fassung
uvam und verschiedene(s) andere(s) mehr
idjgF in der jeweils geltenden Fassung
vgl vergleiche
iHv in Höhe von
vH von Hundert (= Prozent, %)
iSd im Sinne des / der
zB zum Beispiel
iSv im Sinne von
zH zu Handen
Webkop GmbH
Dechant Thaller Straße 32
8430 Leibnitz
Telefon: +43 (0) 660 4382130
E-Mail: hello@webkop.at
UID: ATU80797979
Firmenbuchnummer: 629092k
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Firmensitz: Leibnitz
AGB 01.11.2024